7.3 Kennzeichnung Die Sicherheitsventile sind gemäß den Anforderungen dieses Merkblatts, des AD 2000-Regelwerks (insbesondere der AD 2000-Merkblätter A 2 und A 4) bzw. DIN EN ISO 4126-1, -4 und -5 sowie der jeweiligen weiteren Produktnormen (wenn anzuwenden) zu kennzeichnen. 7.4 VdTÜV-Bauteilkennzeichen Mit der Vergabe einer EU-Baumusterprüfbescheinigung kann für die baumustergeprüften Sicherheitsventile ein VdTÜV-Bauteilkennzeichen einschließlich VdTÜV-Bauteilprüfblatt mit allen für Hersteller, Betreiber und Sachverständigen wichtigen Angaben vergeben werden, wenn die Anforderungen gemäß AD 2000-Merkblatt A 2 sowie der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind. Für Sicherheitsventile, die Druckgeräte nach Artikel 4 Absatz (3) der Druckgeräterichtlinie sind, wird ein VdTÜV-Bauteilkennzeichen vergeben, wenn die Anforderungen gemäß AD 2000-Merkblatt A 2 sowie der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind. Die geprüften Sicherheitsventile müssen vom Hersteller mit diesem Bauteilkennzeichen dauerhaft gekennzeichnet werden. Klebefolien sind nicht zulässig. Das Bauteilkennzeichen setzt sich aus folgenden Angaben zusammen: