Diese Risikobewertung bewertet den Zustand nach Durchführung bereits früher festgelegter Maßnahmen, da das Produkt bereits seit langem in Verkehr ist. Maßnahmen waren deshalb nicht erforderlich. Es wurden keine neuen Gegenmaßnahmen festgelegt.Wenn Gegenmassnahmen erforderlich gewesen und definiert worden wären, wäre das Restrisiko nach Anwendung der Gegenmassnahmen erneut abgeschätzt worden. Siehe hierzu aber „Risikomanagementplan“, Abschnitt „Tätigkeit der Verifizierung“ letzter Absatz.