b) Notwehr, § 32 StGBIn der Anfertigung der Bildaufnahme ist ein schwerer Eingriff in die Intimsphäre der Betroffenen als spezielle Ausformung allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) zu erkennen, der aufgrund seiner Angriffsqualität[60] grundsätzlich geeignet ist, das scharfe Schwert des Notwehrrechts auszulösen.[61] Die mangelnde Zuordnungsfähigkeit der Einzelaufnahme[62] und die Nichterfüllung eines – de lege lata – Straftatbestands[63] durch den Täter vermögen kein anderes Ergebnis zu begründen.