4.6 ZugfestigkeitBei Angabe der chemischen Zusammensetzung muss der Hersteller,falls vom Kunden bei der Bestelung verlangt, Anhaltswerte der Zugfestigkeit mitteilen.Bei Angabe der Zugfestigkeit sind die Bezeichnungen nach Abschnit 3 anzuwenden. Die Werte für die Zugfestigkeit dürfen die Abweichungen nach Tabelle 4 nicht überschreiten.