PrüfeinrichtungDie Prüfung darf mit einer üblichen Zugprüfmaschine ausgeführt werden, die mit einer Kühlvorrichtungausgestattet ist, oder mit einer Zugprüfmaschine, die in einer Kühlkammer aufgestellt ist.Wird eine Flüssigkeit zur Kühlung verwendet, muss die Konditionierung bei der festgelegten Prüftemperaturmindestens 10 min betragen.Bei gemeinsamer Luftkühlung von Prüfeinrichtung und Probe muss die Abkühlzeit mindestens 4 h betragen.Wird die Prüfeinrichtung vorgekühlt, darf die Konditionierung auf 2 h reduziert werden. Sind Prüfeinrichtungund Probe vorgekühlt, darf die Konditionierungszeit nach Einspannen der Probe nicht unter 30 min liegen.Wird eine Kühlflüssigkeit benutzt, darf sie das Isolier- oder Mantelmaterial nicht beeinträchtigen.Vorzugsweise ist eine Prüfeinrichtung zu verwenden, die während des Dehnens eine direkte Abstands-messung von Messmarken gestattet; aber es ist auch erlaubt, eine Prüfeinrichtung zu benutzen, mit welcherdie Veränderung des Spannbackenabstandes gemessen werden kann.ANMERKUNG Ein gebräuchliches Kühlmittel ist eine Mischung von Ethyl- oder Methylalkohol mit festem CO 2