Bei diesen Umsätzen handelt es sich auskunftsgemäß um innergemeinschaftliche Versandhandelsgeschäfte mit Privatpersonen. Soweit die Lieferschwelle in Frankreich bereitsüberschritten ist und der Lieferort damit gem. § 3c Abs. 1 UStG nicht im Inland sondern in Frankreich liegt, handelt sich bei den Umsätzen um im Inland nicht steuerbare Umsätze.