„Zubereitungen zum Einfärben von Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie Dekorfarbenfür Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik oder Glas, die in einemBrennverfahren aufgebracht werden, sind keine Druckfarben im Sinne desSatzes 1 Nummer 7. Als Nanomaterialien im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 geltenauch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einemoder mehreren Außenmaßen kleiner als ein Nanometer.“