Die Minderlieferung gibt der Beklagten schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil dies gemäß Artikel 38, 39 CISG eine kurzfristige Untersuchung und Rüge voraussetzte, was die Beklagte nicht dargelegt hat. Hinzu kommt, daß die Beklagte die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Artikel 45 ff. CISG, nämlich Fristsetzung zur Nachlieferung, nicht dargetan hat.