1. für die streitbefangenen Strommengen, die es entsprechend der Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. Januar 2021 an den betreffendenLetztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs des Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder auf Zahlung der EEG-Umlage verweigern kann und2. für Strommengen, die es nach dem 31. Dezember 2020 entsprechend der Mitteilung in der in dieserMitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und an den betreffenden Letztverbraucher liefert,die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 leistet, soweit es die Leistung nicht unstreitig nach Absatz 4 verweigern kann oder die EEG-Umlage nicht nach § 60a von dem belieferten Letztverbraucher zu leisten ist.