a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu denGebotsterminen, die auch abweichend von § 28c festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss vonAnlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kannaa) nach Regionen und Netzebenen,bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,c) zu der Festlegung von Höchstwerten,d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und