abweichend von § 78 im Rahmen der Stromkennzeichnung die Ausweisung von Strom zu regeln, fürden eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen wird; hierbei kann insbesondere abweichend von § 79 Absatz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden,