Dehnungsprüfung bei niedriger Temperatur an Isolierhüllen8.3.1 AllgemeinesDiese Prüfung ist für Isolierhüllen von Adern vorgesehen, die nicht der Biegeprüfung nach 8.1.1 unterliegen.8.3.2 ProbenentnahmeFür jede zu prüfende Ader sind zwei Proben von geeigneter Länge zu entnehmen.8.3.3 Vorbereitung der ProbenNachdem alle Aufbauelemente (einschließlich äußerer halbleitender Schichten – soweit vorhanden) –entfernt wurden, ist die Isolierhülle in axialer Richtung aufzuschneiden; danach sind der Leiter und innereLeitschichten – soweit vorhanden – zu entfernen.Um zwischen den unten angegebenen Messmarken zwei parallel glatte Oberflächen zu erhalten, müssen dieStreifen der Isolierhülle geschliffen oder geschnitten werden, wobei darauf zu achten ist, eine unzulässigeErwärmung zu vermeiden. Ein Beispiel für eine Schneideinrichtung ist in IEC 60811-1-1, Anhang A,angegeben. Bei Isolierhüllen aus Polyethylen (PE) und Polypropylen (PP) darf nur geschnitten, nichtgeschliffen werden. Nach dem Schleifen oder Schneiden darf die Streifendicke nicht geringer als 0,8 mm undnicht größer als 2,0 mm sein. Wenn aus der Probe eine Dicke von 0,8 mm nicht erhalten werden kann, isteine Mindestdicke von 0,6 mm zulässig.Alle Streifen müssen mindestens 16 h bei Raumtemperatur konditioniert werden.Nach dieser Vorbereitung sind von jeder Probe in axialer Richtung entsprechend Bild 3 oder, falls notwendig,entsprechend Bild 4 zwei Prüfstäbe auszustanzen, die, wenn möglich, nebeneinander zu entnehmen sind.Bei Sektoradern sind die Prüfstäbe vom „Rücken“ der Adern zu stanzen.Wenn eine Prüfanordnung benutzt wird, die eine direkte Ablesung des Messmarkenabstandes während derPrüfung gestattet, sind die Prüfstäbe zu kennzeichnen in Übereinstimmung mit 9.1.3a), vorletzter Absatz inIEC 60811-1-1, Common test methods for insulating and sheathing materials of electric cables – Part 1-1:Methods for general application – Measurement of thickness and overall dimensions – Tests for determiningthe mechanical properties .8.3.4 PrüfeinrichtungDie Prüfung darf mit einer üblichen Zugprüfmaschine ausgeführt werden, die mit einer Kühlvorrichtungausgestattet ist, oder mit einer Zugprüfmaschine, die in einer Kühlkammer aufgestellt ist.Wird eine Flüssigkeit zur Kühlung verwendet, muss die Konditionierung bei der festgelegten Prüftemperaturmindestens 10 min betragen.Bei gemeinsamer Luftkühlung von Prüfeinrichtung und Probe muss die Abkühlzeit mindestens 4 h betragen.Wird die Prüfeinrichtung vorgekühlt, darf die Konditionierung auf 2 h reduziert werden. Sind Prüfeinrichtungund Probe vorgekühlt, darf die Konditionierungszeit nach Einspannen der Probe nicht unter 30 min liegen.Wird eine Kühlflüssigkeit benutzt, darf sie das Isolier- oder Mantelmaterial nicht beeinträchtigen.Vorzugsweise ist eine Prüfeinrichtung zu verwenden, die während des Dehnens eine direkte Abstands-messung von Messmarken gestattet; aber es ist auch erlaubt, eine Prüfeinrichtung zu benutzen, mit welcherdie Veränderung des Spannbackenabstandes gemessen werden kann.ANMERKUNG Ein gebräuchliches Kühlmittel ist eine Mischung von Ethyl- oder Methylalkohol mit festem CO 2