ist durch den Ersteller/Betreiber des Druckgeräts bzw. der Anlage ein rechnerischer oder experimenteller Nachweis darüber zu erbringen, ob der Querschnitt der Abblaseleitung nicht kleiner als der Austrittsquerschnitt des Sicher-heitsventils ist, Führt die Abblaseleitung in ein nachgeschaltetes Netz, so ist zu prüfen, ob das Sicherheits-ventil so eingestellt und bemessen ist, dass es beim maximalen Fremdgegendruck paf rechtzeitig abzublasen beginnt und beim höchstmöglichen Gegendruck pa den geforderten Massenstrom abführen kann. Gegebenenfalls ist durch den Ersteller/Betreiber des Druck-gerätes bzw. der Anlage ein rechnerischer oder experimenteller Nachweis darüber zu erbringen, ob bei Sicherheitsventilen, an denen ein Austritt von ausgasenden bzw. verdampfenden Flüssigkeiten (z. B. Heißwasser) zu erwarten ist, in unmittelbarer Nähe des Ventils Ent-spannungseinrichtungen ausreichender Größe angeordnet sind. An diesen Entspannungs-einrichtungen müssen Öffnungen ausreichenden Querschnitts sowohl zur Ableitung des ent-spannten Gases/Dampfes als auch zur Ableitung der Flüssigkeit vorhanden sein, ob die Abblaseleitung des Sicherheitsventils gefahrlos ausmündet. Im Abblasesystem darf sich keine Flüssigkeit ansammeln können. Falls eine Gefahr des Einfrierens besteht, muss die Leitung entsprechend geschützt sein, ob die Leitungen unter Berücksichtigung der örtlichen Betriebsverhältnisse so bemessen und verlegt sind, dass statische, dynamische (Reaktionskräfte) und thermische Beanspruchun-gen sicher aufgenommen werden können. Erforderlichenfalls ist durch den Ersteller/Betreiber des Druckgeräts bzw. der Anlage ein rechnerischer Nachweis darüber zu erbringen, ob das Sicherheitsventil nicht durch eine Absperreinrichtung unwirksam gemacht werden kann. Der Einbau von Wechselarmaturen oder Verblockungseinrichtungen ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass auch beim Umschalten der erforderliche Abblasequerschnitt zur Verfügung steht. Die Eignung der eingesetzten Wechselarmaturen oder Verblockungs-einrichtungen ist zu bewerten, ob das Sicherheitsventil für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wartung zugänglich ist, ob die Betriebsanleitung bzw. Einbauhinweise des Herstellers für das Sicherheitsventil berücksichtigt wurden. (2) Kennzeichnung des Gehäuses ob das Gehäuse mit allen erforderlichen Angaben nach Druckgeräterichtlinie bzw. den ange-wandten harmonisierten oder anderen Normen bzw. technischen Spezifikationen (z. B. nach DIN EN ISO 4126-1, AD 2000-Merkblatt A 4) versehen ist. Obligatorisch ist auch die Angabe der für die drucktragenden Teile verwendeten Werkstoffe. ob das VdTÜV-Bauteilkennzeichen (wenn zuerkannt) mit dem im gültigen VdTÜV-Bauteilprüfblatt festgelegten Bauteilkennzeichen übereinstimmt. Siehe hierzu auch Abschnitt 7.4 auf Seite 1. (3) Eignung der Werkstoffe ob die für die drucktragenden Teile verwendeten Werkstoffe gemäß Druckgeräterichtlinie bzw. den angewandten harmonisierten oder anderen Normen bzw. technischen Spezifikationen (z. B. nach DIN EN ISO 4126-1, AD 2000-Merkblatt A 4; in Ausnahmefällen auch gemäß Einzelgutachten einer notifizierten Stelle bzw. Bauteilprüfstelle) zulässig sind. Gegebenenfalls können diese Angaben aus dem EU-Entwurfs- bzw. EU-Baumusterprüf-bericht oder dem VdTÜV-Bauteilprüfbericht entnommen werden. ob die verwendeten Werkstoffe für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet sind (auch im Hinblick auf die chemischen und physikalischen Eigenschaften, Neigung zu Verklebungen und Verbackungen usw.). Erforderlichenfalls ist vom Ersteller/Betreiber des Druckgeräts bzw. der Anlage ein Nachweis darüber zu erbringen. (4) Einstelldruck ob der Einstelldruck den Angaben des Herstellers bzw. der Bauteilprüfstelle entspricht. Diese Angaben können ggf. aus dem EU-Entwurfs- bzw. EU-Baumusterprüfbericht oder dem VdTÜV-Bauteilprüfbericht entnommen werden. Eine Änderung des Einstelldrucks ist ohne Austausch der Feder nur nach Genehmigung durch den Hersteller zulässig.