Beim Verkauf von Gegenständen handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Sie unterliegt deshalb der Gewerbesteuerpflicht. Ein kleiner Nebenerwerb ist aber möglich, solange dieser nicht 1,25% des Gesamtumsatzes der Praxis überschreitet. Darüber sollte jedoch gesondert Buch geführt werden. Der Verkauf sollte nur in einem separaten Raum oder aber allenfalls an der Anmeldung stattfinden, um Therapie und Verkauf deutlich voneinander zu trennen.