13 Veränderung der Mietsache durch den MieterVeränderungen an der Mietsache wie etwa Um- und Einbauten, Installationen, Anstrich oder Lackierung darf der Mieter nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vornehmen. Der Vermieter kann seine Zustimmung aus wichtigem Grund versagen. Und er kann sie davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, bei seinem Auszug den früheren Zustand auf seine Kosten wiederherstellen.§ 14 Betreten der Mietsache