Die Gesamtverantwortung hinsichtlich der Erfüllung aller Lastenheftforderungen liegt beim Auftragnehmer. Dies bleibt auch nach Erteilung von Daten- und Baustandsfreigaben durch VW (z.B. P-Freigabe, B-Freigabe, Baumusterfreigaben, Erstmusterfreigaben…) so beste-hen.