Für die Ermittlung des Schlagzähigkeitswertes an ungealterten und gealterten Proben müssen 7 Proben der geprüften 10 Stück Proben einen Bruch aufweisen, um einen wahren (oder tatsächlichen) Schlagzähigkeitswert bzw. den daraus resultierenden Mittelwert zu erhalten (in Anlehnung an DIN EN ISO 179-1). Liegt bei der Ermittlung der Schlagzähigkeit an den ungealterten Proben 0 % Bruch vor (es gibt keinen Bruch und der Probekörper wird nur gebogen und/oder durchgezogen, möglicherweise verbunden mit einem Weißbruch), so ist der am Prüfgerät angezeigte Schlagzähigkeitswert bei durchgezogenen nicht gebrochenen Proben (mit Brucharten) als Ausgangswert heranzuziehen.