Sind die nach den Gleichungen (6) bzw. (7) errechneten Grenzwerte f * zulbzw. α * zul , kleiner als die hieraufgeführten Zahlenwerte f ** zul bzw. α ** zul , so sind die nach den Gleichungen (6) bzw. (7) errechnetenGrenzwerte für die Versuchsdurchführung maßgebend.