Festlegungen Einordnung Richtlinie 2014/68/EU Geltungsbereich Artikel 2 Absatz (1) Nummer 4 „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“ Technische Anforderungen Artikel 4 Absatz (1): „Folgende Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen:“ Buchstabe d): „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, ..., auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.“ Einstufung von Druckgeräten; Gefahren-potenzial; Kategorie Artikel 13 Absatz (1): „Die ... Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotenzial in Kategorien eingestuft.“ Anhang II Abschnitt 2: „Die in Artikel 2 Nummer 4 definierten und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden.“ Konformitäts-bewertung Artikel 14 Absatz (2) Buchstabe d) Konformitätsbewertungsverfahren für Kategorie IV: Modul B [EU-Baumusterprüfung (Baumuster)] + Modul D (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess) Modul B [EU-Baumusterprüfung (Baumuster)] + Modul F (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Druckgeräte) Modul H1 [Umfassende Qualitätssicherung (Modul H) mit Entwurfsprüfung