a) die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEGUmlage bis zu 60 Prozent erstattet werden,b) bei Netzengpässen im Rahmen von Maßnahmen nach § 14 die Einspeiseleistung nicht durch dieReduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einerzuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nurzeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetzgewahrt ist, oderc) von der Berechnung der Entschädigung nach § 15 bei der Anwendung des Einspeisemanagementsabgewichen werden kann.