Der Bewertung der in den Konzemabschluss übernommenen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten lagen die für Einzelabschlüsse von Kapitalge¬sellschaften geltenden Bestimmungen sowie die konzemspezifischen Bewertungsvorschrif¬ten zugrunde. Die Bewertungsmethoden wurden beibehalten. Das Prinzip der einheitlichen Bewertung (§ 308 HGB) wurde beachtet.