Ein GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 ProdSG erfüllt werden. Insbesondere müssen GS-zertifizierte Produkte, d.h. das geprüfte Baumuster i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 ProdSG, den Anforderungen nach § 3 ProdSG und im Fall von Verbraucherprodukten zusätzlich den Anforderungen nach § 6 ProdSG entsprechen.