Fehlzeiten1.Auf die Dauer der Ausbildung gem.§4 Altenpflegegesetz wird den Regelungen des Tragers der praktischen Ausbildung entsprechender Erholungsurlaub angerechnet.2.Die praktische Ausbildung ist in der Regel um die Fehlzeiten zu verlangern, die sechs Wo chen Oberschreiten. Die Fehlzeiten sind var Eintritt in die praktische Prufung auszuglei chen.