bei Netzengpässen im Rahmen von Maßnahmen nach § 14 die Einspeiseleistung nicht durch dieReduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einerzuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nurzeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetzgewahrt ist