vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Das ElektroG behandelt in Abschnitt 2 (§4-9) die Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, wobei in §9 die Kennzeichnungspflichten für diese Geräte beschrieben sind. In Abschnitt 3 geht es um die Sammlung und Rücknahme, sowie in Unterabschnitt 1 (§12-18) um die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten. Wie Sie richtig ausweisen besteht nach §18 (2) auch eine Informationspflicht für Hersteller bzgl. der Bedeutung des Mülltonnensymboles. Diese Informationspflicht ist jedoch keine Informationspflicht beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, da dies ansonsten im Abschnitt 2 beschrieben sein müsste. Dies ist eine Pflicht für den Hersteller, die also nicht an das Inverkehrbringen des Produktes gekoppelt ist, d.h. die Information auch nicht am Produkt angebracht sein muss. Der Hersteller kann seiner Informationspflicht, die wie beschrieben nicht relevant für das Inverkehrbringen ist, in anderer geeigneter Form (z.B. Online) nachkommen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.