(3) Die Auslagen gemäß Absatz 1 und die Kostennach Absatz 2 bestimmen sich nach den in der Anlagezu dieser Verordnung aufgeführten festen Sätzen. Nichtgenannte Ausstattung wird nach den Sätzen vergleichbarer Ausstattung abgerechnet. Bei anderer Ausstattung, die nicht vergleichbar ist, wird der feste Satz nachder in der Anlage festgelegten Formel, die zur Ermittlung fester Sätze dient, berechnet.