st der nach Gleichung (13) errechnete Grenzwert f * zul kleiner als der hier aufgeführte Wert f ** zul , so ist dernach Gleichung (13) errechnete Grenzwert für die Versuchsdurchführung maßgebend. Die Messlänge ist inder Regel durch das verwendete Messgerät vorgegeben. Sie darf jedoch, um den Einfluss derSchubspannungen auf das Messergebnis gering zu halten, nicht kleiner sein als das 19fache derProbendicke.