Die im Folgenden formulierten Anforderungen an die Leistungsdaten für Antigenschnelltests und Antigenlabortests, für die ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TestV besteht, spiegeln den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik (Ende Oktober 2020) wider; sie werden im Verlauf – mit entsprechend frühzeitiger Bekanntgabe - an den jeweiligen Fortschritt des Standes der Wissenschaft und Technik angepasst werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werden die unten genannten Mindestkriterien für Sensitivität und Spezifität bereits von SARS-CoV-2-Antigentests erfüllt.