Nach Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist stehen BIONTECH die Selbstvor nahmerechte aus § 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zu. In den Fallen des § 637 Abs. 2 BGB, in Eilfallen, zur Abwehr hoher Schaden, zur Beseitigung geringfUgiger Mangel oderzurVermeidung eigenen Liefe仁 und Leistungsverzugs kann BIONTECH eine Mangelbeseitigung auf Kosten der MINERVA BIOLABS auch ohne vorherige Fristsetzung selbst vornehmen. Eine Pflicht zur Selbstvornahme besteht nicht.