2. Soweit eine gemäß § 9 Ziff. 1 eingeschlossene Vorerkrankung, Folgen von Unfällen und/oder Gebrechen zu einem Versicherungsfall führt, so gilt:Von den erstattungsfähigen Kosten der Heilbehandlung für die bei Beantragung des Versicherungsschutzes bzw. bei Beantragung der Verlängerung des Versicherungsschutzes bestehenden Vorerkrankungen, Folgen von Unfällen und/oder Gebrechen sowie den sich daraus ergebenden Beschwerden und Folgen trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,– EUR je versicherter Person und angefangenem Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von jeweils 364 Tagen gerechnet vom Versicherungsbeginn an. Bei einer kürzeren Versicherungsdauer verringert sich diese Selbstbeteiligung nicht. Die Leistungen des Versicherers hierfür sind je versicherter Person begrenzt auf maximal 30.000,– EUR innerhalb der gesamten Vertragszeit.