a) wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruchgenommen wird und für diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a Absatz 2 unddes § 27c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassungdem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, dernicht nach § 52 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 verringert ist,b) wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer II.1 erster Spiegelstrich mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt,c) wenn der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämieerforderlichen Angaben an das Register übermittelt hat undd) sobald ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugungaus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf dieFlexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet ist.